Die Ehe für alle kommt!

 

Heute morgen hat der Bundestag mit großer Mehrheit für die Ehe für alle gestimmt und ein Gesetz verabschiedet, das die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern der Ehe zwischen gemischtgeschlechtlichen Partnern vollständig gleichstellt.

Nach Ausfertigung und Inkrafttreten des Gesetzes (vermutlich zum 01.11.2017) wird § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt formuliert:

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Ab diesem Zeitpunkt können gleichgeschlechtliche Paare beim Standesamt eine bürgerliche Ehe mit den selben Rechten und Pflichten wie gemischtgeschlechtliche Paare schließen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, gemeinsam Kinder zu adoptieren. Bisher waren nur die sogenannte Stiefkindadoption oder die Sukzessivadoption möglich.

Wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann diese beim Standesamt durch gemeinsame Erklärung in eine Ehe umwandeln lassen.

Bei Fragen zur Ehe für alle, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Adoption können Sie sich gerne an uns wenden.

 

 

Zum Weltfrauentag: Eine Geschichte aus dem deutschen Familienrecht

von Rechtsanwältin Sara Haußleiter

 

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

 

So steht es in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes. Tatsächlich ist die Gleichberechtigung der Geschlechter trotz vieler Fortschritte in den letzten 50 Jahren noch immer nicht vollständig verwirklicht – Stichworte: Lohnungleichheit, Altersarmut oder Frauenanteil in Führungspositionen.

In kaum einem gesellschaftlichen Bereich ist das Thema Geschlechtergerechtigkeit so virulent wie im Familienrecht. Denn die persönliche Gestaltung von Beziehungen, Ehe und insbesondere die Aufteilung der Betreuungsarbeit hat ganz wesentlichen Einfluss auf die Frage, wie gleichberechtigt Männer und Frauen leben.

Im Folgenden möchte ich einen anonymen und abgewandelten, aber leider typischen Fall aus meiner anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht schildern, bei dem sich mir, vorsichtig ausgedrückt, die Haare sträuben. Hier besteht, was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht, erheblicher Verbesserungsbedarf.

Susan ist Amerikanerin und als Doktorandin für Politikwissenschaften in den USA tätig. Als sie ihren zukünftigen Ehemann Bernhard kennenlernt, zieht sie mit ihm nach Deutschland. Dort versucht sie, eine Promotionsstelle zu finden, wird aber vorher schwanger. Da ihr Mann gut verdient, geht sie auch nach der Geburt nicht arbeiten. Gelegentlich gibt sie Englisch-Nachhilfe und schreibt auch mal Bewerbungen, eine Stelle findet sie aber nicht. Als Mutter mit amerikanischem Abschluss in Politikwissenschaften, ohne Berufserfahrung und mit abgebrochener Promotion ist sie für den deutschen Arbeitsmarkt nicht interessant.

Als die gemeinsame Tochter zwölf ist, trennen sich Susan und Bernhard. Susan sieht in Deutschland für sich keine berufliche Zukunft und würde am liebsten mit ihrer Tochter in die USA zurückkehren. Da Bernhard aber einem Umzug nicht zustimmt, bleibt sie hier. Anfangs zahlt Bernhard Unterhalt an Susan, nach einem Jahr stoppt er die Zahlungen und meint, Susan könne selbst für sich sorgen. Das Familiengericht entscheidet: Susan erhält nach der Scheidung nur einen geringen Unterhalt, denn sie könnte ja – überspitzt gesagt – bei Aldi an der Kasse arbeiten und selbst ein Einkommen erzielen.

Ein Jahr nach der Scheidung lernt Susan David kennen, verliebt sich und zieht bald mit ihm zusammen. Bernhard bekommt das mit und beantragt ein weiteres Jahr später beim Gericht, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das Gericht gibt zu verstehen, dass es hier von einer sogenannten „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ zwischen Susan und David ausgeht, was zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Susan, die ihren Lebensstandard nach der Scheidung stark abgesenkt und auch einen Aushilfsjob angenommen hat, bei dem sie nicht viel verdient, ist ratlos, wie sie ohne die Unterhaltszahlungen weiter existieren soll. David ist finanziell ebenfalls nicht gut gestellt. Der einzige Weg, weiter Unterhalt zu bekommen wäre die (zumindest vorübergehende) Trennung der beiden.

Was können Gesetzgeber und Rechtsprechung tun?

Mit der Unterhaltsreform 2008 hat der Gesetzgeber in § 1569 BGB den „Grundsatz der Eigenverantwortung“ aufgenommen. Demnach muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Dieser Grundsatz und die Motive dahinter sind zu begrüßen. Leider bildet das Gesetz hier aber (noch) nicht die gesellschaftliche Realität ab – sondern es geht davon aus, dass die Betreuungsarbeit zwischen den Eltern gleichberechtigt aufgeteilt wird und sowohl Männer als auch Frauen nach einer Scheidung selbst für ihren Lebensstandard sorgen können.

Im Gesetz findet sich daher auch die Regelung, dass ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt hat, wenn er sogenannte „ehebedingte Nachteile“ (insbesondere im Beruf) erlitten hat. Diese Formulierung ist wunderbar schwammig, so dass die Entscheidung, was an Unterhalt gezahlt werden muss, immer vom Einzelfall abhängt. Zudem obliegt es dem Unterhaltsberechtigten – also in der Realität meist der Frau – darzulegen und zu beweisen, warum man nicht mehr verdienen kann und wie die Karriere ggf. ohne „Kinderpause“ verlaufen wäre.

Hier müssten konkretere und bessere Regelungen geschaffen werden, denn sonst sind Frauen die Leidtragenden. Zumindest solange, wie die Realität noch nicht so weit ist wie das Idealbild des Gesetzes. Und: Sicher ist es im Sinne einer Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern wünschenswert, dass die Eltern sich die Kinderbetreuung paritätisch aufteilen und beide gleichermaßen beruflich zurückstecken. Aber dies ist auch eine höchstpersönliche Entscheidung. Möchte ein Elternpaar dies anders gestalten, so ist demjenigen, der zurücksteckt – meistens ist dies nach wie vor die Frau – ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Denn Gleichberechtigung bedeutet auch Entscheidungsfreiheit ohne zu befürchtende Nachteile für eine Seite.

In § 1579 BGB ist außerdem geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch versagt werden kann, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies klingt zunächst gerecht, zumal der Unterhalt nur entfällt, wenn dies „der Billigkeit entspricht“. Aber: In der Realität sind es immer noch überwiegend Frauen, die nachehelichen Unterhalt erhalten, weil sie einen größeren Teil der Kinderbetreuung übernommen und daher ein geringeres Einkommen haben. Oft sind die Frauen nach der Scheidung auf den Unterhalt angewiesen, weil sie – wie Susan – keinen angemessenen Job mehr finden. In diesen Fällen kann eine neue Beziehung den finanziellen Ruin bedeuten. Frauen werden so in ihren ganz persönlichen Lebensentscheidungen faktisch erheblich gemaßregelt und eingeschränkt. Derartige Konstellationen sollten von der Rechtsprechung oder (da dies derzeit nicht der Fall ist) auch vom Gesetzgeber anders geregelt werden.

Was können Frauen tun?

Oberste und wichtigste Prämisse ist: Frauen sollten sich bei einer Heirat und Familiengründung immer ihre finanzielle Unabhängigkeit erhalten bzw. schaffen. Der größte Fehler, den Frauen machen können – und die Konsequenzen sind mit der neuen Rechtslage seit 2008 nochmals härter – ist, ihren Beruf oder eine sichere Stelle aufzugeben und zu glauben, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach einer ausgedehnten Kinderpause einfach gelingt. Die Realität zeigt, dass dies nicht der Fall ist.

Wer sich bewusst für den Beruf „Hausfrau und Mutter“ oder auch für eine ausgedehnte Kinderpause entscheidet (und auch diese Entscheidungsfreiheit muss es in einer gleichberechtigten Gesellschaft geben), sollte sich dringend in jeder Hinsicht finanziell absichern. Dies bedeutet: Es muss nach der derzeitigen Rechtslage ein Ehevertrag geschlossen werden, der die Unterhaltszahlungen im Fall einer Scheidung regelt. Zudem sollten Frauen in dieser Situation klären, ob ihre Altersvorsorge hinreichend gesichert ist (sowohl für den Fall der Scheidung als auch für den Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit des Mannes) und anderenfalls entsprechende Maßnahmen treffen.

Bei Fragen zum Unterhaltsrecht oder zum Thema Ehevertrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „Wechselmodell“

 

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen. Immer mehr Eltern entscheiden sich inzwischen dafür, sich die Betreuung hälftig aufzuteilen – also z.B. so, dass das Kind jeweils im Wechsel eine Woche bei jedem Elternteil verbringt (sogenanntes „Wechselmodell“).

Was passiert aber, wenn ein Elternteil das Wechselmodell will, der andere hiermit aber nicht einverstanden ist? Bislang konnte eine hälftige Aufteilung nicht gerichtlich eingeklagt werden. Im Rahmen eines Sorgerechtsprozesses konnte ein Wechselmodell allenfalls im Wege einer Einigung erreicht werden – es konnte aber nicht per gerichtlicher Entscheidung angeordnet werden.

Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15) abgerückt. Der Fall: Ein 13-jähriger Junge lebte nach der Scheidung seiner Eltern bei der Mutter. Sein Vater hatte alle 14 Tage ein Umgangswochenende. Der Vater wollte nun ein wöchentliches Wechselmodell einklagen. In den Vorinstanzen war er damit gescheitert.

Der Bundesgerichtshof entschied: Die Anordnung eines Wechselmodells ist im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 BGB möglich, wenn dies für das Kind im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen die beste Alternative ist. Es handelt sich dann nicht um eine Entscheidung zum Sorgerecht, sondern zum Umgangsrecht. Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern kann weiter bestehen bleiben.

Der Bundesgerichtshof betont allerdings auch, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Eltern stellt. Voraussetzung ist eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Ist diese nicht vorhanden, kann ein Wechselmodell dem Kindeswohl widersprechen. So wird etwa bei völlig zerstrittenen Eltern auch künftig kein Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden.

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Entscheidung ist eine Abkehr vom bisherigen Grundsatz, dass eine hälftige Aufteilung der Betreuung nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Wenn Sie Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht haben oder auf Grundlage des Beschlusses prüfen wollen, ob Sie in Ihrem Fall nun ein Wechselmodell einklagen können, vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei uns.

Amtsgericht München: Gemeinsame Ausübung der Vormundschaft durch eingetragene Lebenspartnerinnen möglich

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe zwischen Mann und Frau trotz zahlreicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich noch immer nicht vollständig gleichgestellt. Insbesondere ist es eingetragenen Lebenspartner/innen rechtlich noch nicht erlaubt, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Möglich ist lediglich die sogenannte „Stiefkindadoption“: Hier kann ein/e Lebenspartner/in das leibliche Kind der/des anderen Lebenspartners/in adoptieren. Seit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (19.02.2013, 1 BvL 1/1) ist es auch möglich, dass ein/e Lebenspartner/in ein adoptiertes Kind der/des anderen Lebenspartners/in adoptiert („Sukzessivadoption“). Dies stellt in der Praxis für homosexuelle Paare einen gangbaren Weg das, das (verfassungswidrige) Adoptionsverbot zu umgehen.

Das Amtsgericht München hat mit einer bemerkenswerten Entscheidung (Beschluss vom 18.05.2016, Az. 551 F 7061/12 RE, rechtskräftig) geurteilt, dass die gemeinsame Vormundschaft eines Kindes für eingetragene Lebenspartner/innen möglich ist. Eine Vormundschaft bedeutet im Gegensatz zur Adoption lediglich, dass der Vormund das Sorgerecht für das Kind ausübt – sie begründet aber kein Verwandschaftsverhältnis.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein 10-jähriges Kind, das seit dem Jahr 2008 in einer Pflegefamilie lebte. Seine beiden Pflegemütter hatten im Jahr 2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie beantragten nun die gemeinsame Vormundschaft für ihr Pflegekind.

Das Gesetz (§ 1775 BGB) sieht eine gemeinsame Vormundschaft nur bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren vor (§ 1775 S. 1 BGB). Ansonsten ist die Bestellung mehrerer Vormünder nur möglich, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (§ 1775 S. 2 BGB).

Das Amtsgericht, das die Bestellung der beiden Pflegemütter als Vormünder auch mit dem Vorliegen besonderer Gründe begründen hätte können, stellte klar: Auch wenn § 1775 Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur für „Ehepaare“ (also nicht für eingetragene Lebenspartner/innen) gilt, ist er auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften einschlägig. Denn in der jetzigen Formulierung stellt § 1775 Abs. 1 BGB eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare dar, weswegen hier eine Regelungslücke besteht und die Vorschrift analog auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden ist. Das Amtsgericht nimmt hier Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (s.o.) und die darauf folgende Gesetzesänderung.

Zur Entscheidung des Amtsgerichts München

Die Entscheidung ist konsequent und erfreulich – insbesondere der Umstand, dass das Gericht hier nicht den „einfachen Weg“ gewählt hat und die Bestellung zweier Vormünder mit dem Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt hat. Denn eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist nichts „Besonderes“, sondern eine Familie wie eine gemischtgeschlechtliche Ehe auch. Das Urteil stellt somit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Gleichberechtigung dar.

Bei Fragen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, Adoption oder Vormundschaft können Sie sich gerne an uns wenden.

OLG Brandenburg: Kein gemeinsames Sorgerecht bei „Funkstille“ zwischen den Eltern

Seit einigen Jahren ist es für unverheiratete Väter deutlich einfacher, im Fall einer Trennung ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 1626a BGB eine Regelung eingeführt, nach welcher das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern den Standardfall darstellt und nur zu verweigern ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht entspricht. Auch im Fall einer Scheidung stellt sich oft die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrmals klargestellt, dass ein gemeinsames Sorgerecht eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraussetzt. Mit der Frage, wann dies der Fall ist, hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.02.2016 (Az. 10 UF 216/14) auseinandergesetzt.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder eines unverheirateten Elternpaares. Für eines der Kinder bestand die gemeinsame elterliche Sorge, für das andere hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Beide Eltern wollten die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder gerichtlich erstreiten. Es bestanden heftigste Streitigkeiten und beide Eltern erklärten, mit dem anderen Elternteil nicht mehr sprechen zu wollen.

Das Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht ausschließt. Wenn in Fragen der Erziehung grundsätzlich Einvernehmen besteht und die Eltern sich nur über einzelne Themen streiten, ist eine gemeinsame elterliche Sorge demnach möglich. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, komplette „Funkstille“ zwischen den Eltern besteht und keinerlei Kommunikation stattfindet, widerspricht ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl.

Die Folge war in diesem Fall die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, da ein Gutachten ergeben hatte, dass die Kinder zu ihr eine engere Beziehung hätten als zum Vater. Auch wenn das Gericht feststellte, dass die Mutter die Kinder gegenüber dem Vater negativ beeinflusse, war die Bindung letztlich ausschlaggebend.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in diesem Fall nicht überraschend. Dass bei einem völligen Fehlen jedweder Kommunikation kein gemeinsames Sorgerecht möglich ist, liegt auf der Hand. Das Oberlandesgericht stellt aber auch klar: Grundsätzlich ist es wichtig und wünschenswert, dass die Eltern gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder übernehmen best bridesmaid dresses. Insofern sind die Eltern verpflichtet, einen Konsens zu finden. Ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht kann daher nicht einfach mit dem Verweis auf bestehende Konflikte oder Uneinigkeiten abgelehnt werden.

Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Wenn Sie Fragen zum Thema gemeinsames Sorgerecht haben oder Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Passend zum Valentinstag: Ein paar Worte zum Thema Ehe und Ehevertrag

 

Immer wieder werde ich – privat und beruflich – gefragt, ob und wann man eigentlich einen Ehevertrag schließen sollte. Die Antwort ist nicht so einfach, denn es gibt viele Konstellationen, in denen ein Ehevertrag sinnvoll ist. Was sich aber pauschal sagen lässt: Wer eine Heirat plant, sollte sich vorher über die rechtlichen Konsequenzen informieren und mit seinem Partner oder seiner Partnerin darüber sprechen, ob diese so gewünscht sind oder ob Regelungsbedarf besteht.

Ein paar Beispiele. Wussten Sie, dass…

  •  … im Fall einer Scheidung sämtliche Versorgungsanwartschaften, die Sie und Ihr Ehegatte / Ihre Ehegattin während der Ehe erworben haben, einschließlich privater Altersvorsorgeverträge auf Rentenbasis („Riester-Rente“) geteilt werden?
  • … die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie oder einer von Ihnen betriebenen Firma (dies kann auch eine kleine Werbeagentur in Ihrem Wohnzimmer sein) zu Ausgleichsansprüchen im Fall einer Scheidung führen kann?
  • … Sie ohne Zustimmung Ihres Ehepartners / Ihrer Ehepartnerin nicht über Ihr Vermögen im Ganzen (also alles, was ca. 90% Ihres Vermögens ausmacht) verfügen können, auch nicht nach einer Trennung?
  • … nacheheliche Unterhaltsansprüche durch die Unterhaltsreform 2008 stark eingeschränkt wurden, im Gesetz hinsichtlich Höhe und Dauer nicht konkret geregelt sind und die Ausgestaltung der Rechtsprechung obliegt und stark vom Einzelfall abhängt?

Diese Liste ließe sich noch lange fortführen. Viele Mandantinnen und Mandanten sind erstaunt, wenn ich ihnen im ersten Beratungsgespräch aufzeige, welche rechtlichen Konsequenzen eine Eheschließung hat und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.

Leitbild des deutschen Eherechts ist immer noch die klassische „Alleinverdienerehe“, was sich insbesondere in den Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich widerspiegelt. Auch wenn viele Paare dieses Modell nicht mehr leben (wollen), zeigt sich aber in der gesellschaftlichen Realität, dass, wenn Kinder im Spiel sind, oft einer der Ehepartner (meistens immer noch die Frau) einen größeren Teil der Betreuungsarbeit übernimmt und beruflich kürzer tritt. In diesen Fällen bieten die gesetzlichen Regelungen eine gewisse Absicherung und sind daher sachgerecht. Ein vollständiger Verzicht etwa auf Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich setzt voraus, dass die Eheleute es tatsächlich schaffen, ihre Ehe gleichberechtigt zu gestalten und im Fall der Scheidung finanziell unabhängig zu sein. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Vorgaben zu konkretisieren, insbesondere im Unterhaltsrecht.

In folgenden Fällen (die Aufzählung ist nicht abschließend) sollten Sie den Abschluss eines Ehevertrages in Betracht ziehen:

  • Sie sind selbständig und/oder besitzen eine Immobilie oder werden voraussichtlich eine Immobilie vererbt oder übertragen bekommen.
  • Sie wollen als Ehegatten Ihre finanziellen Verhältnisse strikt getrennt halten – entweder planen Sie eine kinderlose Ehe oder Sie wollen Kinder und sind sich einig und sicher, dass Sie die Betreuungsarbeit und die beruflichen Einschränkung absolut paritätisch aufteilen wollen und können.
  • Sie wollen Kinder und planen eine Familienkonstellation, in der einer der beiden Ehegatten beruflich stark kürzer tritt oder sogar ganz zu arbeiten aufhört – in diesem Fall sollten Sie die Unterhaltsansprüche im Fall einer Scheidung genau regeln, damit der betreuende Ehegatte abgesichert ist.

Es gibt noch zahlreiche weitere Konstellationen, in denen der Abschluss eines Ehevertrages Sicherheit bietet und Streit vermeidet. Ein Ehevertrag ist nicht „unromantisch“, sondern kann vernünftig sein und im Fall einer Scheidung – den niemand will, der aber, wie uns die Statistik lehrt, eintreten kann – den klassischen „Rosenkrieg“ vermeiden.

Informieren Sie sich über das Thema und sprechen Sie mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin darüber. Gerne können Sie bei uns (alleine oder zu zweit) einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren, um abzuklären, ob ein Ehevertrag für Sie in Frage kommt.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017

Zum 01.01.2017 werden die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Erhöhung beträgt in der niedrigsten Alters- und Einkommensstufe 7 Euro (342 Euro statt 335 Euro für ein Kind unter fünf Jahren bei einem Einkommen von unter 1.500 Euro) und in der höchsten Stufe 16 Euro (736 Euro statt 720 Euro für ein Kind ab zwölf Jahren bei einem Einkommen von über 4.700 Euro). Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen ändern sich nicht.

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017 finden Sie hier

Wenn Sie Kindesunterhalt bekommen oder bezahlen, sollten Sie darauf achten, dass die Zahlbeträge ab dem 01.01.2017 entsprechend angepasst werden. Von den Tabellenbeträgen ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Eine Abänderung von Unterhaltstiteln ist nicht erforderlich.

Unterhaltspflichtige können im Übrigen alle zwei Jahre zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert werden. Wenn Sie Unterhalt bezahlen und ihre Einkommenssituation sich verschlechtert hat, kommt außerdem eine Abänderung des Unterhalts in Betracht.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt beraten und vertreten wir Sie gerne.

Alleinerziehende: Jedes zweite Kind erhält keine Unterhaltszahlungen

Alleinerziehende: Jedes zweite Kind erhält keine Unterhaltszahlungen

Eine heute vorgestellte Studie der Bertelsmann-Stiftung kommt zu dem Ergebnis, dass alleinerziehende Eltern und ihre Kinder fünfmal häufiger in Armut leben als Paarhaushalte. 50 Prozent der alleinerziehenden Eltern erhalten demnach überhaupt keine Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil, weitere 25 Prozent bekommen unregelmäßigen Unterhalt oder weniger als den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Nur jedes vierte Kind getrennt lebender Eltern bekommt also ausreichend und pünktlich den Unterhalt, der ihm zusteht.

 

Diese Zahlen sind alarmierend. Denn es gibt in rechtlicher Hinsicht nur einen einzigen Grund, der dazu führt, dass der getrennt lebende Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlen muss: Er ist – sei es krankheitsbedingt, wegen Erreichen des Rentenalters oder weil er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle findet – nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das den Mindestkindesunterhalt sichert. An den Unterhaltsverpflichteten stellt die Rechtsprechung hier seit jeher strenge Anforderungen, insbesondere, was die Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit angeht.

 

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig oder verweigert sogar die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, so können sowohl die Auskunft als auch die Zahlung beim Familiengericht eingeklagt werden. Auch bei „undurchsichtigen“ Einkommensverhältnissen oder Selbständigen, die sich „arm rechnen“, ist die Durchsetzung jedenfalls des Mindestkindesunterhalts in vielen Fällen erfolgversprechend.

 

Wenn Sie die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder überprüfen lassen oder (außergerichtlich oder gerichtlich) durchsetzen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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