Zum 01.01.2017 werden die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Erhöhung beträgt in der niedrigsten Alters- und Einkommensstufe 7 Euro (342 Euro statt 335 Euro für ein Kind unter fünf Jahren bei einem Einkommen von unter 1.500 Euro) und in der höchsten Stufe 16 Euro (736 Euro statt 720 Euro für ein Kind ab zwölf Jahren bei einem Einkommen von über 4.700 Euro). Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen ändern sich nicht.
Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017 finden Sie hier
Wenn Sie Kindesunterhalt bekommen oder bezahlen, sollten Sie darauf achten, dass die Zahlbeträge ab dem 01.01.2017 entsprechend angepasst werden. Von den Tabellenbeträgen ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Eine Abänderung von Unterhaltstiteln ist nicht erforderlich.
Unterhaltspflichtige können im Übrigen alle zwei Jahre zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert werden. Wenn Sie Unterhalt bezahlen und ihre Einkommenssituation sich verschlechtert hat, kommt außerdem eine Abänderung des Unterhalts in Betracht.
Bei Fragen zum Kindesunterhalt beraten und vertreten wir Sie gerne.