Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „Wechselmodell“

 

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen. Immer mehr Eltern entscheiden sich inzwischen dafür, sich die Betreuung hälftig aufzuteilen – also z.B. so, dass das Kind jeweils im Wechsel eine Woche bei jedem Elternteil verbringt (sogenanntes „Wechselmodell“).

Was passiert aber, wenn ein Elternteil das Wechselmodell will, der andere hiermit aber nicht einverstanden ist? Bislang konnte eine hälftige Aufteilung nicht gerichtlich eingeklagt werden. Im Rahmen eines Sorgerechtsprozesses konnte ein Wechselmodell allenfalls im Wege einer Einigung erreicht werden – es konnte aber nicht per gerichtlicher Entscheidung angeordnet werden.

Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15) abgerückt. Der Fall: Ein 13-jähriger Junge lebte nach der Scheidung seiner Eltern bei der Mutter. Sein Vater hatte alle 14 Tage ein Umgangswochenende. Der Vater wollte nun ein wöchentliches Wechselmodell einklagen. In den Vorinstanzen war er damit gescheitert.

Der Bundesgerichtshof entschied: Die Anordnung eines Wechselmodells ist im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1684 BGB möglich, wenn dies für das Kind im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen die beste Alternative ist. Es handelt sich dann nicht um eine Entscheidung zum Sorgerecht, sondern zum Umgangsrecht. Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern kann weiter bestehen bleiben.

Der Bundesgerichtshof betont allerdings auch, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Eltern stellt. Voraussetzung ist eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Ist diese nicht vorhanden, kann ein Wechselmodell dem Kindeswohl widersprechen. So wird etwa bei völlig zerstrittenen Eltern auch künftig kein Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden.

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Entscheidung ist eine Abkehr vom bisherigen Grundsatz, dass eine hälftige Aufteilung der Betreuung nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Wenn Sie Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht haben oder auf Grundlage des Beschlusses prüfen wollen, ob Sie in Ihrem Fall nun ein Wechselmodell einklagen können, vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei uns.