Zum Weltfrauentag: Eine Geschichte aus dem deutschen Familienrecht

von Rechtsanwältin Sara Haußleiter

 

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

 

So steht es in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes. Tatsächlich ist die Gleichberechtigung der Geschlechter trotz vieler Fortschritte in den letzten 50 Jahren noch immer nicht vollständig verwirklicht – Stichworte: Lohnungleichheit, Altersarmut oder Frauenanteil in Führungspositionen.

In kaum einem gesellschaftlichen Bereich ist das Thema Geschlechtergerechtigkeit so virulent wie im Familienrecht. Denn die persönliche Gestaltung von Beziehungen, Ehe und insbesondere die Aufteilung der Betreuungsarbeit hat ganz wesentlichen Einfluss auf die Frage, wie gleichberechtigt Männer und Frauen leben.

Im Folgenden möchte ich einen anonymen und abgewandelten, aber leider typischen Fall aus meiner anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht schildern, bei dem sich mir, vorsichtig ausgedrückt, die Haare sträuben. Hier besteht, was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht, erheblicher Verbesserungsbedarf.

Susan ist Amerikanerin und als Doktorandin für Politikwissenschaften in den USA tätig. Als sie ihren zukünftigen Ehemann Bernhard kennenlernt, zieht sie mit ihm nach Deutschland. Dort versucht sie, eine Promotionsstelle zu finden, wird aber vorher schwanger. Da ihr Mann gut verdient, geht sie auch nach der Geburt nicht arbeiten. Gelegentlich gibt sie Englisch-Nachhilfe und schreibt auch mal Bewerbungen, eine Stelle findet sie aber nicht. Als Mutter mit amerikanischem Abschluss in Politikwissenschaften, ohne Berufserfahrung und mit abgebrochener Promotion ist sie für den deutschen Arbeitsmarkt nicht interessant.

Als die gemeinsame Tochter zwölf ist, trennen sich Susan und Bernhard. Susan sieht in Deutschland für sich keine berufliche Zukunft und würde am liebsten mit ihrer Tochter in die USA zurückkehren. Da Bernhard aber einem Umzug nicht zustimmt, bleibt sie hier. Anfangs zahlt Bernhard Unterhalt an Susan, nach einem Jahr stoppt er die Zahlungen und meint, Susan könne selbst für sich sorgen. Das Familiengericht entscheidet: Susan erhält nach der Scheidung nur einen geringen Unterhalt, denn sie könnte ja – überspitzt gesagt – bei Aldi an der Kasse arbeiten und selbst ein Einkommen erzielen.

Ein Jahr nach der Scheidung lernt Susan David kennen, verliebt sich und zieht bald mit ihm zusammen. Bernhard bekommt das mit und beantragt ein weiteres Jahr später beim Gericht, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das Gericht gibt zu verstehen, dass es hier von einer sogenannten „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ zwischen Susan und David ausgeht, was zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Susan, die ihren Lebensstandard nach der Scheidung stark abgesenkt und auch einen Aushilfsjob angenommen hat, bei dem sie nicht viel verdient, ist ratlos, wie sie ohne die Unterhaltszahlungen weiter existieren soll. David ist finanziell ebenfalls nicht gut gestellt. Der einzige Weg, weiter Unterhalt zu bekommen wäre die (zumindest vorübergehende) Trennung der beiden.

Was können Gesetzgeber und Rechtsprechung tun?

Mit der Unterhaltsreform 2008 hat der Gesetzgeber in § 1569 BGB den „Grundsatz der Eigenverantwortung“ aufgenommen. Demnach muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Dieser Grundsatz und die Motive dahinter sind zu begrüßen. Leider bildet das Gesetz hier aber (noch) nicht die gesellschaftliche Realität ab – sondern es geht davon aus, dass die Betreuungsarbeit zwischen den Eltern gleichberechtigt aufgeteilt wird und sowohl Männer als auch Frauen nach einer Scheidung selbst für ihren Lebensstandard sorgen können.

Im Gesetz findet sich daher auch die Regelung, dass ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt hat, wenn er sogenannte „ehebedingte Nachteile“ (insbesondere im Beruf) erlitten hat. Diese Formulierung ist wunderbar schwammig, so dass die Entscheidung, was an Unterhalt gezahlt werden muss, immer vom Einzelfall abhängt. Zudem obliegt es dem Unterhaltsberechtigten – also in der Realität meist der Frau – darzulegen und zu beweisen, warum man nicht mehr verdienen kann und wie die Karriere ggf. ohne „Kinderpause“ verlaufen wäre.

Hier müssten konkretere und bessere Regelungen geschaffen werden, denn sonst sind Frauen die Leidtragenden. Zumindest solange, wie die Realität noch nicht so weit ist wie das Idealbild des Gesetzes. Und: Sicher ist es im Sinne einer Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern wünschenswert, dass die Eltern sich die Kinderbetreuung paritätisch aufteilen und beide gleichermaßen beruflich zurückstecken. Aber dies ist auch eine höchstpersönliche Entscheidung. Möchte ein Elternpaar dies anders gestalten, so ist demjenigen, der zurücksteckt – meistens ist dies nach wie vor die Frau – ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Denn Gleichberechtigung bedeutet auch Entscheidungsfreiheit ohne zu befürchtende Nachteile für eine Seite.

In § 1579 BGB ist außerdem geregelt, dass ein Unterhaltsanspruch versagt werden kann, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies klingt zunächst gerecht, zumal der Unterhalt nur entfällt, wenn dies „der Billigkeit entspricht“. Aber: In der Realität sind es immer noch überwiegend Frauen, die nachehelichen Unterhalt erhalten, weil sie einen größeren Teil der Kinderbetreuung übernommen und daher ein geringeres Einkommen haben. Oft sind die Frauen nach der Scheidung auf den Unterhalt angewiesen, weil sie – wie Susan – keinen angemessenen Job mehr finden. In diesen Fällen kann eine neue Beziehung den finanziellen Ruin bedeuten. Frauen werden so in ihren ganz persönlichen Lebensentscheidungen faktisch erheblich gemaßregelt und eingeschränkt. Derartige Konstellationen sollten von der Rechtsprechung oder (da dies derzeit nicht der Fall ist) auch vom Gesetzgeber anders geregelt werden.

Was können Frauen tun?

Oberste und wichtigste Prämisse ist: Frauen sollten sich bei einer Heirat und Familiengründung immer ihre finanzielle Unabhängigkeit erhalten bzw. schaffen. Der größte Fehler, den Frauen machen können – und die Konsequenzen sind mit der neuen Rechtslage seit 2008 nochmals härter – ist, ihren Beruf oder eine sichere Stelle aufzugeben und zu glauben, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach einer ausgedehnten Kinderpause einfach gelingt. Die Realität zeigt, dass dies nicht der Fall ist.

Wer sich bewusst für den Beruf „Hausfrau und Mutter“ oder auch für eine ausgedehnte Kinderpause entscheidet (und auch diese Entscheidungsfreiheit muss es in einer gleichberechtigten Gesellschaft geben), sollte sich dringend in jeder Hinsicht finanziell absichern. Dies bedeutet: Es muss nach der derzeitigen Rechtslage ein Ehevertrag geschlossen werden, der die Unterhaltszahlungen im Fall einer Scheidung regelt. Zudem sollten Frauen in dieser Situation klären, ob ihre Altersvorsorge hinreichend gesichert ist (sowohl für den Fall der Scheidung als auch für den Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit des Mannes) und anderenfalls entsprechende Maßnahmen treffen.

Bei Fragen zum Unterhaltsrecht oder zum Thema Ehevertrag stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.