OLG Brandenburg: Kein gemeinsames Sorgerecht bei „Funkstille“ zwischen den Eltern

Seit einigen Jahren ist es für unverheiratete Väter deutlich einfacher, im Fall einer Trennung ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 1626a BGB eine Regelung eingeführt, nach welcher das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern den Standardfall darstellt und nur zu verweigern ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht entspricht. Auch im Fall einer Scheidung stellt sich oft die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrmals klargestellt, dass ein gemeinsames Sorgerecht eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraussetzt. Mit der Frage, wann dies der Fall ist, hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.02.2016 (Az. 10 UF 216/14) auseinandergesetzt.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder eines unverheirateten Elternpaares. Für eines der Kinder bestand die gemeinsame elterliche Sorge, für das andere hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Beide Eltern wollten die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder gerichtlich erstreiten. Es bestanden heftigste Streitigkeiten und beide Eltern erklärten, mit dem anderen Elternteil nicht mehr sprechen zu wollen.

Das Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht ausschließt. Wenn in Fragen der Erziehung grundsätzlich Einvernehmen besteht und die Eltern sich nur über einzelne Themen streiten, ist eine gemeinsame elterliche Sorge demnach möglich. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, komplette „Funkstille“ zwischen den Eltern besteht und keinerlei Kommunikation stattfindet, widerspricht ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl.

Die Folge war in diesem Fall die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, da ein Gutachten ergeben hatte, dass die Kinder zu ihr eine engere Beziehung hätten als zum Vater. Auch wenn das Gericht feststellte, dass die Mutter die Kinder gegenüber dem Vater negativ beeinflusse, war die Bindung letztlich ausschlaggebend.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in diesem Fall nicht überraschend. Dass bei einem völligen Fehlen jedweder Kommunikation kein gemeinsames Sorgerecht möglich ist, liegt auf der Hand. Das Oberlandesgericht stellt aber auch klar: Grundsätzlich ist es wichtig und wünschenswert, dass die Eltern gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder übernehmen best bridesmaid dresses. Insofern sind die Eltern verpflichtet, einen Konsens zu finden. Ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht kann daher nicht einfach mit dem Verweis auf bestehende Konflikte oder Uneinigkeiten abgelehnt werden.

Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

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